Elternrat Max-Klinger-Schule

Gymnasium im Schulzentrum Grünau der Stadt Leipzig

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Geschäftsordnung

Der Elternrat der Max-Klinger-Schule, Gymnasium der Stadt Leipzig, gibt sich auf der Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) und der Elternmitwirkungsverordnung (EMVO) die nachfolgende Geschäftsordnung.

Präambel

Die Mitglieder des Elternrates fördern die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Elternrat und Eltern einerseits sowie Lehrkräften und Schülerinnen bzw. Schülern andererseits. Sie wirken an der Mitgestaltung eines interessanten Schullebens mit.

§ 1 Zusammensetzung des Elternrates

  1. Die Mitglieder des Elternrates sind die gewählten Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprecher bzw. deren Stellvertretungen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II.
  2. Die Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprecher und deren Stellvertretungen werden in der ersten Klassenelternversammlung der Klassenstufen fünf bis zwölf für die Dauer des jeweiligen Schuljahres gewählt.

§ 2 Wahl des/der Vorsitzenden des Elternrates und seiner Stellvertretung

  1. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und die Stellvertretung. Die Wahl erfolgt turnusmäßig während der konstituierenden Sitzung des Elternrates zu Beginn des Schuljahres. Die Amtszeit der Gewählten ist das laufende Schuljahr.
  2. Die Wahlen erfolgen offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald ein Wahlberechtigter bzw. eine Wahlberechtigte es verlangt.
  3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Die Wahl bereitet der/die geschäftsführende Vorsitzende vor und leitet sie.
  5. Bei erforderlicher Neuwahl des/der Elternratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung wird eine erneute Wahl während der nächsten Elternratssitzung nach Ausscheiden aus dem Amt durchgeführt.
  6. Der/die Elternratsvorsitzende und dessen Stellvertretung können auf Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Das Verfahren und die Neuwahl erfolgen gemäß den Bestimmungen der EMVO.

§ 3 Vertretung im Stadtelternrat

  1. Der/die Vorsitzende des Elternrates ist Mitglied im Stadtelternrat. Er oder sie kann sich durch einen Delegierten bzw. eine Delegierte vertreten lassen, wenn dies nach erfolgter Wahl oder im Laufe der Amtszeit erklärt wird.
  2. Die Wahl dieses/dieser Delegierten erfolgt gemäß § 2 der Geschäftsordnung.
  3. Wahlvorschläge können von jedem/jeder Stimmberechtigten eingebracht werden.

§ 4 Vertreter in der Schulkonferenz

  1. Wahlvorschläge können von jedem/jeder Stimmberechtigten eingebracht werden. Der/die Vorsitzende des Elternrates ist Mitglied und zugleich stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende der Schulkonferenz. Der Elternrat wählt die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder und Stellvertretungen entsprechend den Bestimmungen der Schulkonferenzverordnung. Jede/jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vertreter/Vertreterinnen zu wählen sind.
  2. Für den Wahlvorgang gelten die Bestimmungen des § 2 der Geschäftsordnung sinngemäß.

§ 5 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

  1. Der Elternrat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden. In diesen können auch Eltern mitarbeiten, die nicht dem Elternrat angehören.
  2. Die Ausschüsse berichten über ihre Arbeit dem Elternrat der Schule im Rahmen seiner Sitzungen.
  3. Der/die Elternratsvorsitzende und seine/ihre Stellvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen teilzunehmen.

§ 6 Gesamtelternsprecherkonferenz

  1. Die Einladung zu den turnusgemäßen Sitzungen der Gesamtelternsprecherkonferenzen im Schuljahr erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertretung. Nach Möglichkeit legt der/die Elternratsvorsitzende den Termin bereits vor der letzten Elternratssitzung vor den Sommerferien fest und gibt ihn bekannt.
  2. Der/die Elternratsvorsitzende und seine/ihre Stellvertretung stellen sicher, dass in der ersten Elternversammlung der Klassenstufe 5 über die Arbeit des Elternrates und die Aufgaben der Klassenelternvertretung informiert wird und die Wahl der Klassenelternvertretung erfolgt. Die Einladung und Durchführung dieser Elternversammlung wird mit Unterstützung des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin und der Schulleitung gewährleistet.
  3. Der Elternrat tagt turnusgemäß mindestens einmal im Quartal. Im Interesse einer langfristigen Planung kann der/die Elternratsvorsitzende die Termine für das laufende Jahr festlegen.
  4. Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung lädt mit einer Frist von zwei Wochen die Elternratsmitglieder und ggf. die Schulleitung sowie weitere Gäste ein. Die Einladung geschieht per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Der Elternrat tagt nicht öffentlich. Regelmäßige Teilnehmer sind der/die gewählte Vorsitzende, die Stellvertretung sowie die Mitglieder und Vertreter der Schulkonferenz.
  6. Die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher bzw. deren Stellvertretungen sind zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie anzusprechende Themen bis spätestens zwei Wochen vor der nächsten Sitzung dem/der Elternratsvorsitzenden mitteilen.

§ 7 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse und ihre Änderungen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Elternvertretungen gefasst und protokolliert.
  2. Die Abstimmungen erfolgen offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte dies verlangt.
  3. Ein Beschluss im Wege der schriftlichen Umfrage ist zulässig, sofern der Gegenstand nicht einer Beratung bedarf und kein Stimmberechtigter/keine Stimmberechtigte diesem Verfahren widerspricht. Ein Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder des Elternrates ihre Zustimmung erteilt.

§ 8 Berichtspflicht

  1. Die Berichtspflicht des Elternrates an die Elternschaft wird über die Protokolle der Gesamtelternratskonferenzen an die Klassenvertretungen und über diese an die Eltern erfüllt.
  2. Bis eine Woche nach Erhalt der Protokolle können Ergänzungen oder Einsprüche vorgenommen werden.
  3. In wichtigen Fällen werden die Eltern direkt durch einen Elternbrief in Kenntnis gesetzt, der über die Schülerinnen und Schüler oder per Mail (zur Weiterleitung an die Eltern) an die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher verteilt werden kann.
  4. Der Vertreter/die Vertreterin im Stadtelternrat berichtet über die Tätigkeit dieses Gremiums im Rahmen der turnusmäßigen Sitzungen.

§ 9 Auskunftsrecht und Mitwirkung

  1. Die Schulleitung informiert den Elternrat über wesentliche Angelegenheiten und Entscheidungsprozesse der Schule.
  2. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenz, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist dem Elternrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme des Elternrates erfolgt nach Beratung und Abstimmung in schriftlicher Form an die Schulleitung.

§ 10 Zentrale Termine und Schulprogrammarbeit

  1. Die zentralen Termine sind die mindestens einmal im Schulhalbjahr stattfindende Schulkonferenz und die regelmäßig erforderliche Auswahl des Essensanbieters für die Schulspeisung. Zum „Tag der offenen Tür“ steht der Elternrat mit geeigneten Ansprechpartnern zur Verfügung.
  2. Der Elternrat beteiligt sich aktiv an der Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms.

§ 11 Beschluss und Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung wurde im Elternrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen. Eine Änderung kann nur im Rahmen einer Gesamtelternsprecherkonferenz mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.